Allgemeine Geschäftsbedingungen
Westerwald/Sieg Verlag in Rheinland Pfalz
Am Dorfplatz 7
57589 Pracht
1. "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag
über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss
abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so
ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die
erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2
genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen
abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem
gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages
beruht.
5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten
Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so
rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt
werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden
in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
6. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere
Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen
erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses
– und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach
einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag
unzumutbar ist. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage
und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung bei dem Leser den
Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten,
werden nicht angenommen. – Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt.
8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der
Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. – Der Verlag gewährleistet die für den
belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem
Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber
nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm
hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei,
so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. –
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss
und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des
vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt.
Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und
seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleibt unberührt. Darüber hinaus ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr die Haftung
des Verlages für grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines
Erfüllungsgehilfen dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden beschränkt. – Reklamationen
müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von
Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die
Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist
mitgeteilt werden.
11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche,
tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zu Grunde gelegt.
12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber
vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige, übersandt. – Die Rechnung ist innerhalb der aus
der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht
im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für
vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der
Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. – Bei Vorliegen begründeter
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der
Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein
ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich
Offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
14. Belegversand siehe "Zusätzliche Geschäftsbedingungen", Ziffer d.
15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte
oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der
Auftraggeber zu tragen.
16. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
17. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand
der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht
werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz
oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der
Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz
des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen und die
Zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Verlages an. Bei privaten
Anzeigenaufträgen gilt dies, wenn der Auftraggeber nach Hinweis auf die Anwendung der
Geschäftsbedingungen den Auftrag ohne Widerspruch erteilt. Die Zusätzlichen
Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
b) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der
für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Der Verlag wendet bei
Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht,
wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Verlag ist nicht verpflichtet,
Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Ist
der Kunde wegen der Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige abgemahnt oder hat er Dritten
gegenüber ein Vertragsstrafeversprechen abgegeben oder ist ihm die Verbreitung dieser Anzeige
gerichtlich untersagt worden, so ist hiervon die Anzeigenleitung schriftlich zu benachrichtigen. Sein
Wunsch, die entsprechende Anzeige nicht zu veröffentlichen, kann vom Verlag nur berücksichtigt
werden, wenn sein Schreiben einen Tag vor Anzeigenschluss für die betreffende Anzeige bei der
Anzeigenleitung eingeht. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter
freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen
den Verlag erwachsen. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus
keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich
der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche
Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils
gültigen Anzeigentarifs.
c) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der
Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der
Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen
begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz. Wenn bei
Wiederholungsanzeigen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass dieser nach dem ersten Auftreten
durch den Auftraggeber sofort reklamiert wurde, erkennt der Verlag einen Ausgleichsanspruch nur
für eine Anzeige an. Erscheint eine vereinbarte Ersatzanzeige nicht in angemessener Frist oder erneut
nicht einwandfrei, kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten. Bei fernmündlich
aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgaben Änderungen, Textkorrekturen und Abbestellungen
übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler und fehlerhafte Aufzeichnungen keine Haftung.
Erfolgt die Übertragung der Druckunterlagen auf digitalem Wege, übernimmt der Verlag keine
Haftung für Veränderungen der digitalen Daten durch Übertragungsfehler. Gleiches gilt in den Fällen,
in denen die vom Kunden übermittelten Daten systembedingt (nicht kompatibel) beim Verlag nicht
verarbeitet werden können. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich durch die Anzeigenleitung erfolgt.
d) Anzeigenbelege bzw. -ausschnitte werden nach einheitlichen Richtlinien des Verlages geliefert.
Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so wird auf Wunsch stattdessen eine rechtsverbindliche
Aufnahmebescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige
ausgestellt.
e) Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt in Kraft. Dies gilt
auch für laufende Rahmenverträge (Abschlüsse) und Anzeigenaufträge. Für
Einzelaufträge, die vor Bekanntgabe der neuen Preisliste erteilt wurden, gilt der alte Preis, sofern die
Anzeige oder Beilage innerhalb von vier Monaten erscheinen sollte.
f) Der Verlag behält sich vor, für Anzeigen in Sonderveröffentlichungen und Verlagsbeilagen je nach
Art und Erscheinungsweise sowie bei Abnahme von 200 000 mm und mehr Sonderkonditionen zu
vereinbaren.
g) Die gewerbliche Verwertung und die Weitergabe von Zuschriften auf Anzeigen durch Dritte ist
nicht gestattet.
h) Die Werbungsmittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit
den Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Für
die Zahlung der Mittlungsvergütung ist Voraussetzung, dass die Werbungsmittler auch die gesamte
Auftragsabwicklung selbst übernehmen, d. h. die Aufträge dem Verlag unmittelbar erteilen und
Druckunterlagen direkt anliefern.
i) Bei Auftragserteilung über Werbungsmittler erfolgt die Annahme und Berechnung von Anzeigenund
Beilagenaufträgen zu den jeweiligen Grundpreisen.
j) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der
jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
k) Bei vorliegenden Forderungen werden die Namen des Kunden sowie die Tatsache, dass titulierte
Forderungen nicht ausgeglichen sind, an Gläubigerschutz dienende Institutionen weitergeleitet.
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